Was tun bei Zahlungsschwierigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen, die man haben kann, weil damit ein sehr hohes Gut im Leben finanziell geschützt wird – die Arbeitskraft. Zusammen mit der Privathaftpflicht ist es die freiwillige Absicherung, die man unbedingt haben sollte.
Bei zahlreichen Angeboten am Markt besteht bei Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit einer befristeten Beitragsfreistellung bei vollen Erhalt der Leistungen im Falle einer Berufsunfähigkeit. Bei 2.000 Euro monatlicher Berufsunfähigkeitsrente sind das über einen BU-Fall von 20 Jahren Dauer immerhin schon 480.000 Euro. Bei sehr guten Angeboten können Sie bis maximal 24 Monate den Beitrag freistellen. Im eigentlichen Sinne handelt es sich dabei um eine Stundung (0,00 Beitrag) oder eine Teilstundung (= es wird nur noch ein Teil des bis dato gültigen Beitrages gezahlt). Das bedeutet natürlich nicht, dass man dann kostenlos oder billger versichert ist.
- Achten Sie bei Angeboten zur Berufsunfähigkeitsversicherung auf vorteilhafte Regelungen im Falle von Zahlungsschwierigkeiten. In den Bedingungen ist der Punkt oft zu finden unter „Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?“
Ablauf bei befristeten Beitragsfreistellungen
Wie beschrieben handelt es sich bei einer befristeten Beitragsfreistellung in Wahrheit um eine Stundung der fälligen Beiträge. Die Beiträge müssen nach Ende des Stundungszeitraumes plus einem angemessenen Stundungszins (jedoch zinsfrei, wenn z.B. Elternzeit oder Arbeitslosigkeit vorliegt) nachgezahlt werden. Für die Nachzahlung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der geschuldete Betrag kann in Summe nach Ende des Stundungszeitraumes bezahlt werden oder man zahlt über einen gewissen Zeitraum hinweg zum normalen Beitrag zusätzlich eine gleichbleibende Rate, um den Betrag wieder auszugleichen.
Alternativ kann die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung herabgesetzt werden, um einen niedrigeren Beitrag zu erreichen. Davon ist allerdings zumeist abzuraten, weil für eine spätere Erhöhung auf das ursprüngliche Niveau wegen des dann höheren Eintrittsalters auch ein höherer Beitrag fällig wird. Zudem müssten die Gesundheitsfragen im Antrag – wenn keine der Erhöhungsoptionen gezogen wird/gezogen werden kann – erneut beantwortet werden. Das heißt, etwaige Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen, die es vorher nicht gab.
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