Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine (Extra-)Krankenkasse, sondern ein Status: Wer in der KVdR ist, gilt als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Vorteil der KVdR ist vor allem, dass auf private Einnahmen wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen keine GKV-Beiträge zu zahlen sind.

Die Anspruchsvoraussetzung für die KVdR:

  • Wer zu 90 Prozent der 2. Hälfte des Erwerbslebens in der Gesetzlichen Krankenversicherung war, hat die Vorversicherungszeit erfüllt und darf in die KVdR.

Daher ist es ratsam sich vor dem 40. Lebensjahr entscheiden, ob man langfristig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der Privaten Krankenversicherung sein will. Auch im Rentenalter können Sie die Krankenkasse noch wechseln, was bei einer Privaten Krankenversicherung (PKV) erfahrungsgemäß schwierig bis komplett unsinnig ist.

Zur Erfüllung der Vorversicherungszeit spielt es keine Rolle, ob Sie während des Erwerbslebens in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren – es genügt, dass Sie überhaupt in der GKV waren. Die Zeit des Erwerbslebens wird dabei definiert vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, einschließlich Berufsausbildung und Selbstständigkeit bis zur Stellung des Antrags auf gesetzliche Rente.

Wer sich Gedanken um die Rente und die Altersvorsorge macht, sollte auch unbedingt an die Beiträge für die Krankenversicherung im Alter denken. Hier gibt es komplexe Regeln, die hauptsächlich diejenigen betreffen, die von der privaten (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückgewechselt sind.

Update: Seit 01. August 2017 werden Kinder zusätzlich angerechnet

Bei der oben angegebenen Zugangsvoraussetzung – 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss der Rentner gesetzlich versichert gewesen sein – erfolgt für Eltern eine fiktive Gutschrift von 3 Jahren pro Kind. Das gilt für beide Elternteile, nicht nur für ein Elternteil.

Gesetzliche Grundlage ist das Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG), §5 Abs. 2 und somit eine Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V):

„Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“

Was bedeutet das und wer ist betroffen?

Betroffen sind insbesondere Personen, die bereits einen Rentenantrag gestellt haben oder künftig einen Rentenantrag stellen und natürlich die Rentner, die heute als Rentner freiwillig versichert sind.

Freiwillig versicherte Rentner stellen bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Überprüfung.

Personen, die derzeit einen Rentenantrag stellen oder künftig stellen verlassen sich besser nicht darauf, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Kinder auch wirklich mit berücksichtigt. Aufkommende Fehler müssen nicht einer mutmaßlichen Behördenschlamperei zugeschrieben werden, oft wissen die Mitarbeiter dort nichts von den Kindern und bisher spielte das schließlich nicht einmal eine Rolle. Sie müssen also darauf hinweisen und ggf. entsprechende Nachweise mitliefern (Adoptions- oder Geburtsurkunde).

Nicht allzu große Hoffnungen machen

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Ja, es gibt für eine Anzahl von Personen nun die Möglichkeit zum Übertritt in die KVdR. Es handelt sich aber um einen sehr engen Kreis. Wenn Sie als freiwillig versicherter Rentner mehr als 2 Jahre in der PKV versichert waren plus 3 Jahre pro Kind – also insgesamt 5 Jahre bei einem Kind, 8 Jahre bei zwei Kindern und 11 Jahre bei 3 Kindern – ist ein Statuswechsel in die Krankenversicherung der Rentner quasi ausgeschlossen.

Krankenversicherungsstatus im Alter

Wer in Rente geht, fällt bezüglich der Krankenversicherung in eine der drei folgenden Gruppen:

  •     Rentner, die gesetzlich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind,
  •     Rentner, die als freiwillig gesetzlich versichert sind und
  •     Rentner, die privat krankenversichert sind.

Für die weitere Argumentation ist es wichtig die Begriffe ‚pflichtversichert‘ und ‚freiwillig versichert‘ auseinander zu halten. Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind jene, die nicht die Wahl hatten zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Freiwillig gesetzlich versichert sind diejenigen, die grundsätzlich schon die Möglichkeit haben oder gehabt hätten, sich privat zu versichern, es aber nicht getan haben.

In aller Regel ist die Krankenversicherung im Alter dann am günstigsten, wenn man in die KVdR darf, weil dort aus oben genannten Gründen Beitrag zu zahlen ist. Wer gesetzlich versichert ist ohne in der KVdR zu sein, muss auch auf viele privaten Einnahmen im Alter, wie z.B. Zinsen oder eine private Rentenversicherungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Freiwillig versicherte sollten aber den Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen.

Wer als Rentner in der PKV ist, für den spielt all das ohnehin keine Rolle, weil der Beitrag in der privaten Krankenversicherung nicht von den Einnahmen/vom Einkommen abhängig ist. Man sollte jedoch den gesetzlichen Anspuch auf den Zuschuss zur PKV beantragen, wenn gesetzliche Rente bezogen wird.

Wieviel Beitrag muss ein Rentner bezahlen?

Für einen Rentner ist entscheidend, auf welche Einnahmen er GKV-Beitrag bezahlen muss. Die Einnahmen werden wie folgt unterschieden:

  • gesetzliche Rente: Alterrente, Rente aus dem Ausland, Witwenrente
  • Versorgungsbezüge: Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen/-fonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten, Beamtenpensionen
  • Erwerbseinkommen: aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit
  • private Einnahmen: Miet- und Pachteinkünfte, Kapitalerträge, private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester-Renten

Auf diese Einkommensgruppen entfallen je nachdem, ob man in der KVdR ist oder nicht, unterschiedliche Beitragssätze. Die folgende Tabelle schlüsselt das auf. Der wichtigste Beitragsunterschied: Auf gesetzliche Renten zahlt man nur den halben Beitrag plus Zusatzbeitrag, genau wie ein Arbeitnehmer auf sein Gehalt. Auf Versorgungsbezüge, also vor allem auf Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge, entfällt dagegen der volle Beitrag, was alle Arten von Betriebsrenten deutlich schmälert.

GKV-Beiträge als Rentner:

in der KVdR pflichtversichert
beitragspflichtig Beitragssatz
gesetzliche Rente   ja   8,2%
Versorgungsbezüge   ja   15,5%
Erwerbseinkommen   ja   15,5%
Mieteinnahmen   nein   –
Zinsen, Dividenden u.ä.   nein   –
private Renten   nein   –
freiwillig gesetzlich versichert
beitragspflichtig Beitragssatz
gesetzliche Rente   ja   8,2%
Versorgungsbezüge   ja   15,5%
Erwerbseinkommen   ja   15,5%
Mieteinnahmen   ja   14,9%
Zinsen, Dividenden u.ä.   ja   14,9%
private Renten   ja   14,9%

Hinzu kommen für Rentner in der GKV ein Zusatzbeitrag – sofern Ihre Krankenkasse diesen erhebt. Nicht vergessen werden darf auch der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung von derzeit 2,05 Prozent (2,3 Prozent für Kinderlose). Weder für den Zusatzbeitrag, noch für die Pflegeversicherung gibt es einen Zuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze

In jedem Fall müssen Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV von derzeit (2016) 50.850 Euro pro Jahr bezahlt werden. Auf alle Einnahmen oberhalb dieser Grenze zahlen Sie keine GKV-Beiträge.

Rechtzeitig für ein System entscheiden

Wie oben beschrieben, zahlt ein freiwillig gesetzlich Versicherter in der Regel deutlich mehr Beitrag. Daher sollte man als GKV-Mitglied im Alter unbedingt in der KVdR sein. Eine zu späte Rückkehr in die GKV kann deshalb für reichlich finanzielle Mehrbelastung sorgen.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (KVdR) (Version 01.01.2016) und dem neuen Merkblatt für die Krankenversicherung (Version vom 12.04.2017) der Deutsche Rentenversicherung entnehmen.

Wichtig: Eingehende Beratung zur KVdR? Hier nicht.

Eine kostenlose Beratung zur KVdR gibt es von uns nicht. Es handelt sich um eine Informationsseite für bestehende Kunden und für Interessenten, die gerne Kunden werden möchten zu unten aufgeführten Themen.

Eine eingehende Beratung zur Krankenversicherung der Rentner kann bei den zuständigen Stellen – insbesondere bei der jeweiligen Krankenkasse oder noch besser bei einem/einer spezialisierter/n Versicherungsberater/in – erfolgen. Eine umfassende KVdR-Beratung kann hier auch deshalb nicht stattfinden, da es sich in vielen Fällen sofort um eine Beratung nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) handelt, wir aber weder Rechtsanwalt noch Versicherungsberater sind. Wir sind Versicherungsmakler für Ärzte und Medizinstudierende in Freiburg.

Der Autor dieses Artikels kann Ihnen in den folgenden Themen weiterhelfen:

Beratung online buch- und durchführbar

Wenn Sie eine Beratung und/oder Betreuung zu den oben aufgeführten Nicht-KVdR-Punkten wünschen, helfe ich Ihnen gerne weiter. Es erfolgt keinerlei rechtliche Beratung zur KVdR, sondern die Vermittlung und Betreuung von und zu Versicherungen, Finanzanlage und Finanzierung – wie oben aufgeführt.

Wenn Sie eine Beratung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wünschen, kann ich Ihnen nach Kontaktaufnahme kompetente Ansprechpartner nennen, die Sie gegen ein Honorar umfassend aufklären. Ich erhalte für die Weiterleitung keinerlei Vergütung und lehne derartige finanzielle Verflechtung generell ab.

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Sandra Möbius
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